Das Schulgeld
setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Individualbetrag zusammen.
Der Sockelbetrag wird vor Neuaufnahme eines Jahrgangs festgelegt und ist verbindlich für die Dauer des Schulbesuchs.
Der Individualbetrag ermittelt sich aus den positiven Einkünften (brutto) der häuslichen Gemeinschaft (Familieneinkommen), bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr (lt. Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung oder ggf. Einkommenseinschätzung durch Steuerberater). Die häusliche Gemeinschaft erfasst alle Personen, die in einem Haushalt leben, in welchem der Schüler seinen Aufenthalt hat. Bei mehreren häuslichen Gemeinschaften ist diejenige maßgebend, der neben dem Schüler mindestens ein Personensorgeberechtigter angehört. Bei wesentlichen Änderungen der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser maßgebenden häuslichen Gemeinschaft im laufenden Jahr, die unaufgefordert unverzüglich ab Kenntniserlangung mitzuteilen sind, erfolgt eine Einstufung nach dem aktuellen Einkommen. Der Individualbetrag wird jährlich (Stichtag: zu Beginn eines neuen Kalenderjahres) für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage einer durch den/die Personensorgeberechtigte/n bis zum 31.03. d. J. einzureichenden „Erklärung zum Einkommen“ aktualisiert. Sollten sich daraus resultierend Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben, werden diese dem Zahlungsverpflichteten bis 30.04. mitgeteilt und rückwirkend zum Jahresbeginn angepasst. Erfolgt die Einreichung dieser Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig, gilt der Höchstbetrag als vereinbart. Die ASG behält sich vor, entsprechende Nachweise zur Überprüfung der in der „Erklärung zum Einkommen“ gemachten Angaben abzufordern.
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Eine Anpassung erfolgt, wenn durch Rechtsvorschriften Änderungen oder sonstige Regulierungen (z. B. in der staatlichen Bezuschussung) wirksam werden, die auf die Finanzierung von Schulen der ASG Einfluss nehmen. Ebenso wird das Schulgeld jährlich zum 01.08. auf die Inflationsrate des vorhergehenden Kalenderjahres, ermittelt durch das Statistische Bundesamt, angepasst. Die dabei berechneten Prozentwerte werden mathematisch aufgerundet.
Das Schulgeld von Bildungsgängen der Grundschule mit Ganztagsbetreuungsangeboten entspricht während des Zeitraums der Betreuung des Schülers durch eine Kindertageseinrichtung der ASG dem ausgewiesenen Betrag. Es erhöht sich für alle Zeiträume, in denen kein gültiger Betreuungsvertrag besteht, um einen Betrag, der dem Elternbeitrag für den Besuch des Horts (Mindestbetreuungsumfang) in der Errechnung, der Höhe und der Zahlungsweise identisch ist.
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